Ab Januar 2023 gilt eine Neuregelung der Erbschaftssteuer
Im kommenden Jahr müssen Erben einer Immobilie mit deutlich mehr Erbschaftssteuer rechnen. Der Grund: Ab Januar tritt ein neues Wertermittlungsverfahren in Kraft, das sich am aktuellen Verkaufswert orientiert. Sollte sich an den Freibeträgen für Erben nichts ändern, müsste für geerbte Häuser und Wohnungen dann deutlich mehr Erbschaftssteuer gezahlt werden.
Je enger der Verwandtschaftsgrad, desto höher die Freibeträge
Die Erbschaftssteuer fällt auf den Teil des Immobilienerbes an, der über den Freibeträgen der Erben oder der Beschenkten liegt. Wie hoch diese Freibeträge ausfallen, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Dabei gilt: Je enger der Erblasser und der Erbende miteinander verwandt sind, desto höher ist der Freibetrag und demensprechend geringer die Erbschaftssteuer.
Entscheidend für die Höhe der Immobilien Erbschaftssteuer ist aber der Verkehrswert der geerbten Immobilie. In seltenen Fällen liegt dieser Wert unterhalb des Freibetrags, sodass gar keine Erbschaftssteuer gezahlt werden muss. In aller Regel überschreitet der Immobilienwert den Freibetrag jedoch deutlich – das gilt insbesondere für Häuser und Wohnungen in beliebten Wohnlagen und Großstädten, die in den letzten Jahren eine enorme Wertsteigerung von bis zu 50 Prozent erfahren haben.
Wohnfläche in Deutschland steigt kontinuierlich
In den vergangenen Jahrzehnten ist die genutzte Wohnfläche pro Kopf immer weiter gestiegen. Der durchschnittliche Wohnraum beträgt heute 47 Quadratmeter pro Person. Zum Vergleich: 1965 bewohnte jeder Bürger im Schnitt noch 22 Quadratmeter. Zu den heutigen Ansprüchen an die eigene Immobilie gehören Kinderzimmer, Bürozimmer und offene Wohnkonzepte – was in der Summe zu Wohnflächen führt, die man in Mehrfamilienhäusern nur sehr selten findet.
Das neue Wertermittlungsverfahren macht Erben deutlich teurer
Das bisherige Wertermittlungsverfahren für Immobilien fiel für die Erben vergleichsweise günstig aus. Ab Januar wird jedoch eine neue Bewertung zugrunde gelegt, sodass der Wert der meisten geerbten Immobilien deutlich höher veranschlagt wird. Die Freibeträge werden so viel schneller und höher überschritten und es fällt mehr Erbschaftssteuer an. Im Extremfall kann dies Erben in die unglückliche Situation bringen, sich das Erbe kaum leisten zu können, da die Erbschaftssteuer im fünf- oder sogar sechsstelligen Bereich liegt.
Die Höhe der aktuellen Freibeträge im Erbfall:
- Ehegatten oder Lebenspartner: bis 500.000 Euro
- Kinder und Stiefkinder: bis 400.000 Euro
- Enkel, deren Eltern verstorben sind: bis 400.000 Euro
- Enkel: bis 200.000 Euro
- Eltern und Großeltern eines Verstorbenen: bis 100.000 Euro
- Alle sonstigen Erben: bis 20.000 Euro
Wie hoch die Erbschaftssteuer auf eine geerbte Immobilie konkret ausfällt, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Für eine erste Einschätzung kann ein Erbschaftssteuerrechner hilfreich sein.
Eine Änderung der Freibeträge ist bislang nicht in Sicht
Die Diskussion um höhere Freibeträge läuft bereits, um Erben von Immobilien spürbar zu entlasten. Ähnlich wie bei der Einkommenssteuer könnten die Freibeträge an die hohe Inflation angepasst und ebenfalls erhöht werden, sodass die Erbschaftssteuer weniger belastend für die Erben ausfällt. Ob diese politische Forderung aber noch bis zum Jahreswechsel erfüllt wird, ist noch nicht absehbar. Eigentümer, die das Ergebnis dieser Diskussion nicht abwarten möchten, können alternativ darüber nachdenken, ihre Immobilie als Schenkung weiterzugeben.
TIPP!
> Eine Schenkung noch in diesem Jahr kann sich lohnen
Um die höhere Besteuerung der Erbschaft ab 2023 zu umgehen, können Immobilienbesitzer noch in diesem Jahr eine Schenkung veranlassen. Bei der Schenkung gelten grundsätzlich die gleichen Freibeträge wie bei der Vererbung. Hierzu sollte aber eine wirklich sorgfältige Beratung und Bedenkzeit in Anspruch genommen werden, um zu prüfen, ob eine Schenkung zum jetzigen Zeitpunkt wirklich die beste Option ist. Rein juristisch ist es jedenfalls ausreichend, den Schenkungsvertrag noch in diesem Jahr beim Notar zu unterschreiben.
Gänzlich umgehen können die Erbschaftssteuer nur die hinterbliebenen Partner, wenn sie für mindestens zehn Jahre in der Immobilie wohnen bleiben. Gleiches gilt für Kinder des Erblassers, allerdings ist die Wohnfläche hier auf maximal 200 Quadratmeter beschränkt. Darüber hinausgehende Wohnfläche muss versteuert werden, wenn ihr Wert den Freibetrag übersteigt.