Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anlage B: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

A. Allgemeiner Teil

1. Vertragsgegenstand

Der Kunde (nachfolgend „Kunde“) beauftragt die CAROLINE REICH IMMOBILIEN (nachfolgend „CRI“) mit dem Nachweis von Gelegenheiten oder der Vermittlung von Verträgen über Immobilien. Diese Verträge können den Kauf, Verkauf, die Miete, Vermietung, Pacht oder sonstige Nutzungsüberlassung eines Objekts betreffen (nachfolgend „Hauptvertrag“). Der Kunde wird dabei je nach Rolle als Käufer, Verkäufer, Mieter oder Vermieter bezeichnet. Das jeweilige Objekt, das Gegenstand der Maklertätigkeit ist, wird als „Vertragsobjekt“ bezeichnet.

2. Geltungsbereich und Rangfolge

Diese AGB gelten für Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB) gleichermaßen, soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt. Der jeweils individuell geschlossene Maklervertrag hat bei Widerspruch einzelner Passagen Vorrang vor der entsprechenden Regelung in diesen AGB. Darüberhinausgehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn CRI ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

3. Zustandekommen, Laufzeit und Kündigung des Maklervertrags

Der Maklervertrag kommt durch Beauftragung zustande und bedarf bei Verbrauchern mindestens der Textform (z. B. E-Mail). Gegenüber Unternehmern bestehen keine Formanforderungen. Die Laufzeit beträgt sechs (6) Monate und verlängert sich jeweils um einen (1) Monat, sofern er nicht von einer Partei mit Frist von vier (4) Wochen vor dem jeweiligen nächsten Ablaufdatum in Textform gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4. Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

CRI ist als Maklerunternehmen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, die Identität des Kunden festzustellen und zu überprüfen. Zur Erfüllung dieser Pflicht ist der Kunde zur Mitwirkung verpflichtet und hat CRI die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie entsprechende Dokumente, insbesondere eine Kopie des Personalausweises, zur Verfügung zu stellen.

5. Doppelmaklertätigkeit

CRI ist berechtigt, gleichzeitig für die Käufer- und Verkäuferseite provisionspflichtig tätig zu werden, sofern keine Interessenkollision oder ein gesetzlicher Ausschluss besteht.

6. Ersatzvertrag

Kommt durch die Tätigkeit von CRI anstelle des ursprünglich angestrebten Kaufvertrags z. B. ein Miet‐, Pacht‐ oder ähnlicher Nutzungsvertrag (oder umgekehrt) zustande, bleibt der Provisionsanspruch bestehen. Es gilt der übliche Maklerlohn i. S. v. § 653 Abs. 2 BGB, soweit kein gesetzlicher Ausschluss besteht.

7. Provisionsanspruch, Fälligkeit und Auskunftspflicht

Der Anspruch auf Provision entsteht und wird nach § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrags fällig, sofern dieser auf der vertragsgemäßen Nachweis‐/Vermittlungstätigkeit von CRI beruht. Der Kunde hat CRI unverzüglich über Zeitpunkt, Vertragsbeteiligte und Entgelt des Hauptvertrags zu informieren. Dies gilt auch, wenn der Hauptvertrag unter aufschiebender Bedingung steht.

8. Zurückbehaltungs‐ und Aufrechnungsrechte

Der Kunde darf gegenüber der Provisionsforderung nur mit Ansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. Keine Rechts‐ oder Steuerberatung

CRI erbringt im Rahmen des Maklervertrags keine Rechts‐, Steuer‐ oder sonstigen Beratungsleistungen, die spezialisierten Berufsgruppen vorbehalten sind. Der Kunde stellt sicher, dass hierfür erforderliche Beratungen durch entsprechend qualifizierte Dritte erfolgen.

10. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich‐rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von CRI. Für Verbraucher ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland gilt derselbe Gerichtsstand als nicht‐ausschließlicher Gerichtsstand. Verlegt der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz ins Ausland oder ist sein Wohnsitz im Klagezeitpunkt unbekannt, ist ebenfalls der Sitz von CRI Gerichtsstand. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

B. Käuferkunden

1. Objektinformationen und Haftung

Die von CRI übermittelten Objektinformationen, Unterlagen und Pläne stammen überwiegend von Dritten (z.B. Eigentümern). CRI ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität dieser Informationen eigenstä ndig sachverständig zu überprüfen, es sei denn, CRI hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Plausibilität oder ist zur Überprüfung gesetzlich verpflichtet. CRI haftet für Schäden aus der Nutzung solcher Informationen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von CRI auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit CRI eine Garantie übernommen hat.

2. Vertraulichkeit und Weitergabeverbot

Alle von CRI übermittelten Objektinformationen und Exposés sind vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den jeweiligen Kaufinteressenten bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von CRI gestattet. Gibt der Käufer die Informationen unbefugt an einen Dritten weiter und schließt dieser Dritte den Hauptvertrag ab, so verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der Provision, die bei einem Vertragsschluss mit ihm selbst angefallen wäre. Dem Käufer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass CRI kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Vertragsstrafe entstanden ist. Diese Klausel findet keine Anwendung auf die Vermittlung von Mietverträgen.

3. Aufwendungsersatz bei Scheitern des Hauptvertrags

Scheitert ein Kaufvertrag aus Gründen, die nicht von CRI zu vertreten sind, erstattet der Käufer CRI die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermittlungs‐ oder Nachweistätigkeit stehen. Dem Käufer bleibt der Nachweis geringerer Aufwendungen vorbehalten. Diese Klausel ist nicht anwendbar auf Vertragsverhältnisse mit Wohnungssuchenden im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetzes.

C. Verkäuferkunden

1. Aufwendungsersatz

CRI kann Ersatz der tatsächlich und ausschließlich für den konkreten Auftrag entstandenen Einzelaufwendungen verlangen, die unmittelbar aus der Auftragsbearbeitung resultieren (z. B. Inserate, Exposés, Telefon, Porto, Internet‐Einträge, Besichtigungsfahrten). Der Aufwendungsersatz ist mit Beendigung des Auftrags fällig und wird auf eine später anfallende Provision vollständig angerechnet. Für Vertragsverhältnisse im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetzes gelten die Anforderungen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 WoVermG.

2. Rechte an Bildmaterial

Der Verkäufer versichert, dass er über alle erforderlichen Rechte an dem von ihm zur Verfügung gestellten Bildmaterial (z.B. Fotografien, Grundrisse, Visualisierungen) für die vertragsgegenständliche Vermarktung durch CRI verfügt. Verletzt der Verkäufer diese Pflicht schuldhaft, stellt er CRI von berechtigten Ansprüchen Dritter, die aus der Verletzung von Urheber-, Nutzungs- oder Leistungsschutzrechten resultieren, sowie von den angemessenen Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung frei.

3. Informationspflichten und Gewährleistung der Richtigkeit

Der Verkäufer verpflichtet sich, CRI sämtliche für die Vermarktung erforderlichen Objektunterlagen sowie alle für eine sachgerechte Vermarktung relevanten Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer versichert nach bestem Wissen und Gewissen, dass alle ihm bekannten Angaben in wesentlichen Punkten richtig und vollständig sind und keine ihm bekannten wesentlichen Tatsachen unrichtig dargestellt oder verschwiegen werden. Dies umfasst insbesondere ihm bekannte Sach- und Rechtsmängel sowie die wirtschaftliche Situation des Objekts, soweit sie ihm bekannt ist. Der Verkäufer weist darauf hin, dass er für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben nur im Rahmen seines Kenntnisstandes und seiner zumutbaren Prüfungsmöglichkeiten einsteht. Soweit Angaben auf Annahmen, Planungen oder Hypothesen beruhen, wird der Verkäufer CRI hierauf ausdrücklich hinweisen, damit CRI dies dem Kaufinteressenten mitteilen kann.

4. Verwendung nicht verifizierter Informationen und Haftungsbeschränkung

Der Verkäufer nimmt zur Kenntnis, dass CRI die von ihm erhaltenen sowie aus öffentlichen oder sonstigen Quellen stammenden Informationen verwendet. CRI ist nicht zu einer eigenen sachverständigen Überprüfung der vom Verkäufer erhaltenen Informationen verpflichtet, es sei denn, CRI hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Plausibilität. CRI haftet für Schäden, die aus der Nutzung von Informationen entstehen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit CRI eine Garantie übernommen hat.

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